Satzung Deutscher Managerverband e.V.

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1 [Name, Sitz, Geschäftsjahr]

  1. Der Verband trägt den Namen „Deutscher Managerverband“ (kurz: DMV)
  2. Der Verband ist derzeit als eingetragener Verein (e.V.) im Vereinsregister des Amtsgerichtes
    Charlottenburg unter der Nummer 31286 B eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 [Zweck]

  1. Der DMV versteht sich als Club der Entscheider in der Wirtschaft und richtet sich an Manager, Führungskräfte, Unternehmer und Selbständige.
  2. Zweck des DMV ist es, die beruflichen, wirtschaftlichen, persönlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diese in ihrer Persönlichkeit zu entwickeln.
  3. Zur Verwirklichung seiner Zweckbestimmung
    a. organisiert der DMV Foren und Veranstaltungen zum beruflichen Informations-, Erfahrungs- und Gedankenaustausch;
    b. sorgt der DMV für einen gesellschaftlichen Rahmen und persönlichen Austausch, der den Mitgliedern eine intellektuelle Rendite ermöglicht (Persönlichkeitsentwicklung, Erkenntnisgewinn)
    c. pflegt der DMV Beziehungen zu anderen Interessenvereinigungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zum Zwecke des Informations- und Gedankenaustauschs;
    d. arbeitet der DMV als interdisziplinäres und branchenübergreifendes Business- und Karrierenetzwerk zum Vorteil seiner Mitglieder;
    e. unterstützt der DMV seine Mitglieder auch in wirtschaftlichen, sozialen oder gesellschaftlichen Krisen- oder Entscheidungssituationen durch Empfehlungen, Kontakte und mittels persönlicher Beratung;
    f. wird der DMV seine nationalen und internationalen Kontakte einsetzen sowie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Interessen seiner Mitglieder und der von ihnen vertretenen Berufsgruppen zu vertreten.
  4. Der Verband verfolgt weder parteipolitische noch erwerbs- oder eigenwirtschaftliche Ziele; der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3 [Mitgliedschaft]

  1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, wenn sie als Führungskraft angestellt oder selbständig tätig ist oder war oder als Nachwuchsführungskraft ausgebildet wird oder in der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften tätig ist.
  2. Von der Mitgliedschaft ist jede Person ausgeschlossen, die Sympathisant oder Anhänger des Gedankengutes von Scientology oder L. Ron Hubbard ist, deren Inhalte und Methoden verwendet und / oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation ist, die Hubbards Technologie verbreitet oder verwendet. Dies gilt auch für andere, ähnliche Organisationen oder Sekten.
  3. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind darüber hinaus Personen, die der sogenannten Reichsbürgerbewegung angehören oder die Mitglied in einer als extremistisch eingestuften Partei oder Organisation sind.
  4. Weiterhin von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind solche Personen, gegen die in den letzten fünf Jahren ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis oder ein Wechselprotest vorlag, die aufgrund einer Straftat verurteilt worden sind oder die ein Berufsverbot auferlegt bekommen haben.
  5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand auf Empfehlung zweier Bürgen nach Befragung aller Mitglieder. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt, wenn nicht mehr als drei Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes Einwände gegen die Aufnahme erheben. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens zum Ersten des Monats nach der Aufnahmeentscheidung.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand muss die Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht begründen.
  7. Alle Mitglieder haben das Recht, Leistungen des DMV in Anspruch zu nehmen und Anträge an Organe des DMV zu richten.
  8. Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Weitere Einzelheiten regelt die separate Beitragsordnung.
  9. Kommt das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, ruhen seine Mitgliedsrechte. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keine Funktionen im Verband wahrnehmen.
  10. Die Mitgliedschaft ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres kündbar, frühestens jedoch im Folgejahr der Aufnahme. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Austritt ist schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand hat das Austrittsgesuch und das Datum, an dem die Mitgliedschaft endet, schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail zu bestätigen.
  11. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen des DMV. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen sämtliche Ansprüche an den DMV. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  12. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, seine Tätigkeit sich nicht oder nicht mehr mit den Interessen des Verbandes deckt oder wenn es die Arbeit des Vorstands behindert oder wenn die Kriterien des § 4 Abs. 3 nachträglich vorliegen. Darüber hinaus kann der Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn dieses länger als 30 Tage mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. Betrifft der Ausschluss ein Vorstandsmitglied, so hat dieses bei der Beschlussfassung keine Stimme.
  13. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Verband oder über deren Bestehen gilt als Gerichtsstand der Sitz des Verbandes.
  14. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.

4 [Vorstand]

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
  2. Der jeweilige Vorstandsvorsitzende ist Inhaber der Domain(s) des Verbandes sowie eingetragener Ansprechpartner gegenüber der DENIC und anderer Institutionen (u. a. „Admin C“) sowie Inhaber aller etwaiger Markenrechte.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen. Diese sind der Vorstandsvorsitzende und bis zu neun stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden können jeweils einzelne Funktionen, Aufgaben oder Titel zugewiesen werden. Einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden übernimmt die Funktion des Finanzvorstands.
  4. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und bis zu drei Stellvertreter, wovon einer der Finanzvorstand sein muss. Jeder gesetzliche Vorstand vertritt den Verband im Innen- und Außenverhältnis allein.
  5. Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitzenden, die Stellvertreter und wer zum gesetzlichen Vorstand gehört.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  7. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorgezogene Neuwahlen sind möglich, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand des Verbandes dies mit Begründung fordern. Die Vorstandsbestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  8. Die Amtszeit des Vorstands endet erst mit der Neuwahl eines neuen Vorstands.
  9. Für eigenständiges Handeln von Mitgliedern oder Funktionsträgern haftet der Vorstand nicht. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  10. Der Vorstandsvorsitzende oder in seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorstands­vorsitzender lädt unter Nennung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens einer Woche zur Vorstandssitzung ein. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Ladefrist verkürzt werden.
  11. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, sind schriftlich festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  12. Der Vorstand stellt einen finanziellen Jahresplan und den Jahresabschluss auf.
  13. Dienst- und Arbeitsverträge sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das zugleich gesetzlicher Vorstand nach Abs. 3 ist. Betrifft der Vertrag ein Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer selbst, so ist er von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
  14. Zur Vornahme alltäglicher Geschäfte bedarf es keiner Beschlussfassung.

5 [Mitgliederversammlung]

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes; jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Vom Stimmrecht sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, die sich mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages im Verzuge befinden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es verlangt oder ein Viertel der Mitglieder den Vorstand unter Angabe von Gründen dazu auffordert. Unabhängig davon tritt die Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung anzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Schriftführer.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Falls ein Vorstands­mitglied Schriftführer ist, genügt seine Unterschrift.
  6. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
  7. Ablauf und Verfahren im Rahmen der Mitgliederversammlung werden analog der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  9. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Vorstand hat die Pflicht, diese umgehend an alle Mitglieder weiterzuleiten.
  10. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstands
    b. Entlastung des Vorstands
    c. Genehmigung des Jahresabschlusses
    d. Beschluss von Änderungen der Satzung
    e. Änderung der Beitragsordnung
    f. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    g. Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliedschaft
  11. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung. Satzungsänderungsanträge müssen bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail und im genauen Wortlaut vorliegen.
  12. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen an der Satzung auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen, wenn diese notwendig sind, die Eintragung in das Vereinsregister zu ermöglichen oder ausschließlich redaktioneller Art sind.
  13. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Der Antrag zur Auflösung muss bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich per Post oder elektronisch per Mail vorliegen.
  14. Mit der Auflösung des Verbandes oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Verbands­vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende sozial-karitative Einrichtung. Die Abwicklung der Geschäfte, die Liquidation und die juristische Auflösung des Verbandes obliegen dem zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand.

Die Satzung wurde am 2. Dezember 2017 in Dortmund neu gefasst.

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